Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
Ein öffentlicher Auftraggeber ist eine Stelle, die öffentliche Aufträge vergibt und dabei an das Vergaberecht gebunden ist. Dazu zählen vor allem Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Kommunen, aber auch bestimmte Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen. Wer öffentlicher Auftraggeber ist, muss Aufträge ab einer bestimmten Größe transparent und im Wettbewerb ausschreiben.
Wer als öffentlicher Auftraggeber gilt
Nicht jede Stelle, die etwas einkauft, ist ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts — aber wer es ist, unterliegt klaren Regeln. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterscheidet in § 98 drei Arten von Auftraggebern: öffentliche Auftraggeber (§ 99), Sektorenauftraggeber (§ 100, etwa in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr) und Konzessionsgeber (§ 101). Der weitaus häufigste Fall — und der, den Sie in diesem Dashboard ganz überwiegend sehen — ist der öffentliche Auftraggeber nach § 99.
§ 99 GWB zählt vier Gruppen auf:
- Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen — also Bund, Länder, Kreise und Gemeinden. Das ist der klassische Fall: die Stadtverwaltung, das Landesministerium, der Landkreis.
- Andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die eigens gegründet wurden, um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen — sofern sie überwiegend öffentlich finanziert, beaufsichtigt oder in ihrer Leitung öffentlich besetzt sind. Hierunter fallen zum Beispiel viele kommunale Eigenbetriebe und öffentliche Anstalten.
- Verbände, deren Mitglieder unter die erste oder zweite Gruppe fallen.
- In bestimmten Fällen auch private Stellen, wenn ein öffentlich getragenes Bauvorhaben (etwa Tiefbau, Krankenhäuser, Schul- oder Verwaltungsgebäude) zu mehr als 50 Prozent öffentlich subventioniert wird.
Der gemeinsame Nenner: Wer mit öffentlichen Mitteln im Allgemeininteresse beschafft, soll dies transparent und im Wettbewerb tun.
Auftraggeber und Vergabestelle
Im Sprachgebrauch begegnen Ihnen zwei Begriffe, die fast dasselbe meinen. Öffentlicher Auftraggeber ist der rechtliche Begriff für die Stelle, die den Auftrag vergibt und dafür verantwortlich ist. Vergabestelle ist eher der organisatorische Begriff — die konkrete Einheit, die das Verfahren praktisch abwickelt. In vielen Bekanntmachungen werden sie synonym verwendet.
So erscheint der Auftraggeber im Dashboard
Auf der Detailseite einer Ausschreibung sehen Sie den Auftraggeber in einer eigenen Karte. Wie viel dort steht, hängt vom Format der Bekanntmachung ab:
- Bei EU-weiten (oberschwelligen) Bekanntmachungen ist der Auftraggeber als strukturierte Organisation hinterlegt — oft mit Anschrift und Kontaktangaben.
- Bei unterschwelligen, nationalen Bekanntmachungen steht häufig nur der bloße Name des Auftraggebers, ohne strukturierte Anschrift. Das ist kein Fehler, sondern eine Eigenheit des knapperen Formats.
Wollen Sie gezielt nach den Ausschreibungen einer bestimmten Stelle suchen, nutzen Sie den Filter Auftraggeber: Er gleicht den Namen ab — unabhängig von Groß- und Kleinschreibung.
Warum ist das für Sie wichtig?
Zu wissen, mit welcher Art von Stelle Sie es zu tun haben, hilft Ihnen, eine Ausschreibung einzuordnen:
- Verlässlicher Vertragspartner — öffentliche Auftraggeber sind an Recht und Haushalt gebunden; das macht sie zu kalkulierbaren Auftraggebern.
- Wiederkehrende Beschaffer erkennen — wer einmal weiß, welche Stellen regelmäßig in seinem Feld ausschreiben, kann gezielt deren Bekanntmachungen verfolgen.
- Den richtigen Ansprechpartner finden — gerade bei oberschwelligen Verfahren liefert die strukturierte Auftraggeber-Karte die Kontaktwege für Rückfragen.
Ein erheblicher Teil der für kleine und mittlere Unternehmen erreichbaren Aufträge kommt von Kommunen und kommunalen Eigenbetrieben — also von öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 GWB.
Quellen
Stand: Juni 2026