EU-Schwellenwerte 2026/2027
Seit dem 1. Januar 2026 gelten für EU-weite Vergabeverfahren folgende Schwellenwerte: 5.404.000 Euro für Bauaufträge, 140.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberster und oberer Bundesbehörden, 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber und 432.000 Euro für Sektorenauftraggeber. Die Werte gelten für die Jahre 2026 und 2027.
Die Werte im Überblick
Diese Schwellenwerte gelten seit dem 1. Januar 2026 für die Jahre 2026 und 2027:
| Auftragsart | Auftraggeber | Schwellenwert |
|---|---|---|
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge | oberste und obere Bundesbehörden | 140.000 € |
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge | sonstige öffentliche Auftraggeber (z. B. Länder, Kommunen) | 216.000 € |
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge | Sektorenauftraggeber | 432.000 € |
| Bauaufträge | alle Auftraggeber | 5.404.000 € |
| Konzessionen | alle Auftraggeber | 5.404.000 € |
Für soziale und andere besondere Dienstleistungen gelten eigene, unveränderte Schwellenwerte: 750.000 € bei öffentlichen Auftraggebern und 1.000.000 € bei Sektorenauftraggebern.
Gegenüber 2024/2025 sind die Werte leicht gesunken — der Bauschwellenwert etwa von 5.538.000 € auf 5.404.000 €. Die Anpassung ergibt sich aus der turnusmäßigen Neuberechnung der EU.
Was das Erreichen eines Schwellenwerts bedeutet
Erreicht oder übersteigt der geschätzte Auftragswert den maßgeblichen Schwellenwert, wird EU-weit ausgeschrieben — es gelten die europäischen Vergaberegeln mit ihren Bekanntmachungs- und Verfahrenspflichten. Darunter gelten die nationalen Regeln. Was das im Einzelnen heißt und warum es die Grenze gibt, erklärt die Konzeptseite: Schwellenwerte (ober- und unterschwellig).
Woher die Werte kommen und wie lange sie gelten
Die Schwellenwerte werden von der Europäischen Kommission im Zwei-Jahres-Rhythmus neu festgelegt. Die aktuellen Werte stammen aus drei Delegierten Verordnungen vom 22. Oktober 2025 — je eine für die klassische Vergaberichtlinie (2014/24/EU), die Sektorenrichtlinie (2014/25/EU) und die Konzessionsrichtlinie (2014/23/EU). Sie gelten ab dem 1. Januar 2026 für die Jahre 2026 und 2027; die nächste turnusgemäße Anpassung ist zum 1. Januar 2028 zu erwarten.
Im deutschen Recht müssen diese Werte nicht eigens übernommen werden: § 106 GWB verweist dynamisch auf die jeweils geltenden EU-Schwellenwerte — die Erklärung dazu finden Sie ebenfalls auf der Konzeptseite.
Quellen
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU (Schwellenwerte für öffentliche Auftraggeber) — EUR-Lex
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU (Schwellenwerte für Sektorenauftraggeber) — EUR-Lex
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2151 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU (Schwellenwert für Konzessionen) — EUR-Lex
- cosinex Blog, 27. Oktober 2025: EU-Schwellenwerte 2026/2027 veröffentlicht (Werte für soziale und besondere Dienstleistungen)
Stand: Juni 2026